die da nicht so recht durchblicken:
Urheberrecht Checklisten: LINK
FAQ zu § 53 UrhG Digitalisate: LINK
Werke für den Unterrichtsgebrauch sind demnach:
„alle Werke, die ihren Primärmarkt in der Schule haben.“
Für alle anderen Werke gilt diese Regel:
Digitalisierung von anderen Texten (zur Verteilung an Schüler, zum Einbau in Arbeitsblatt, zum Projizieren mit dem Beamer): Auf einem Server bereitstellen darf ich 12% von längeren Werken, kurze ganz; bei Filmen maximal 5 Minuten – aber jeweils nur dann, wenn das Werk nicht schon von einem Schulbuchverlag digital angeboten wird; und nur wenn der Zugriff auf eine abgegrenzte Gruppe beschränkt ist, also meist eine Klasse (was notfalls durch einen effektiven Passwortschutz gewährleistet sein muss); und nur, wenn das für den Unterricht geschieht. Quelle: LINK